Anzumerken ist, dass A, B und E die Position des Beschwerde führenden G stützen. Demgegenüber erachten die Erben C und D die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Parzellen nicht Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne des BGBB sind, für zutreffend. Verfahrensrechtlich betrachtet nehmen sie mit ihrem Hauptantrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mithin die Position von (beigeladenen) Beschwerdegegnern ein. d) Weil das Verwaltungsgericht einzige kantonale Rechtsmittelinstanz ist, steht ihm gemäss § 161a VRG eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu.