Unter den gegebenen Verhältnissen kann G mithin die Beschwerdebefugnis nicht abgesprochen werden. Auf seine im Übrigen frist- und formgerechte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten. c) Bei den übrigen Verfahrensbeteiligten handelt es sich um Mitglieder der Erbengemeinschaft, also um Gesamteigentümer der streitbezogenen Grundstücke. Evidenterweise haben sie daher ein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Folglich sind sie als Beiladungsberechtigte antragsgemäss in das Verfahren vor Verwaltungsgericht einzubeziehen. Sie haben damit Parteistellung (vgl. § 20 Abs. 1 VRG). Anzumerken ist, dass A, B und E die Position des Beschwerde führenden G stützen.