vgl. Giger, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1997, Band IV, 2. Abt. N 17 zu Art. 216c). Dennoch kann hier nicht gänzlich ausser Acht bleiben, dass im Nachgang zur Erbteilung, welche derzeit vor Amtsgericht hängig ist, die reale Möglichkeit einer Veräusserung an Dritte in greifbare Nähe rücken könnte. Gerade auch vor diesem Hintergrund kann ein aktuelles Interesse von G an der Abklärung der Frage, ob es sich bei den im Streit liegenden Grundstücken um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, nicht apodiktisch verneint werden. Unter den gegebenen Verhältnissen kann G mithin die Beschwerdebefugnis nicht abgesprochen werden.