42 Abs. 1 Ziff. 1 BGBB als Nachkomme auch vorkaufsberechtigt wäre, falls die streitbezogenen Grundstücke im Sinne des BGBB Bestandteile eines landwirtschaftlichen Gewerbes wären, was dieser mit der Rechtsvorkehr vor Verwaltungsgericht gerade darzutun versucht. Ein Vorkaufsrecht ermöglicht zwar nicht denselben Zugriff auf das Gewerbe wie ein Kaufsrecht, sondern es setzt einen Vorkaufsfall voraus. Dabei ist zu beachten, dass der Erbgang und die Erbteilung an sich nicht als Vorkaufsfälle in Betracht kommen (Art. 216c Abs. 2 des Obligationenrechts [OR]; vgl. Giger, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1997, Band IV, 2. Abt. N 17 zu Art.