Inwiefern die Bewirtschaftungsdauer des erwähnten Vorfahren in einer weit zurückliegenden Zeitspanne - konkret vor 1929 - in Bezug auf das hier aktuell ins Feld geführte Kaufsrecht auch nur im Ansatz von Belang sein könnte, vermag das Verwaltungsgericht auch sonstwie nicht zu erkennen. Mithin kann die Bewirtschaftungsdauer zu Zeiten von H dem Beschwerdeführer G nicht entgegen gehalten werden. Ergänzend sei angefügt, dass G mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 Ziff.