BGBB handelt vom Eigentum des "Verstorbenen", also des Erblassers, dessen landwirt-schaftliches Gewerbe zur Diskussion steht. Im vorliegenden Fall befinden sich die streitbezogenen Grundstücke seit 75 Jahren nicht in der Hand eines einzelnen Rechtsvorgängers, sondern von Erbengemeinschaften. Deswegen ist Art. 26 Abs. 1 lit. c BGBB auf diese Verhältnisse nicht zugeschnitten. Inwiefern die Bewirtschaftungsdauer des erwähnten Vorfahren in einer weit zurückliegenden Zeitspanne - konkret vor 1929 - in Bezug auf das hier aktuell ins Feld geführte Kaufsrecht auch nur im Ansatz von Belang sein könnte, vermag das Verwaltungsgericht auch sonstwie nicht zu erkennen.