Zunächst ist festzuhalten, dass eine buchstabengetreue Beachtung der erwähnten Norm der Schutzrichtung des BGBB diametral widerspricht. So ist die zeitliche Einschränkung hinsichtlich der Nachkommen, die nicht Erben sind - insbesondere der Enkel - mit keinem einzigen sachlichen Argument in Einklang zu bringen (zutreffend: Studer, a.a.O., N 9 zu Art. 26). Abgesehen davon ist die seitens der Beschwerdegegner ins Feld geführte Bestim-mung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht einmal anwendbar. Denn Art. 26 Abs. 1 lit. c BGBB handelt vom Eigentum des "Verstorbenen", also des Erblassers, dessen landwirt-schaftliches Gewerbe zur Diskussion steht.