26 Abs. 1 lit. c BGBB ein Kaufsrecht und damit gleichsam die Beschwerdebefugnis auch unter dem Aspekt eines Anwärters auf ein "Kaufsrecht" ab. Die zitierte Bestimmung hat folgenden Wortlaut: "Das Kaufsrecht kann nicht geltend gemacht werden, wenn das Gewerbe während 25 Jahren im Eigentum des Verstorbenen war". Der beschwerdegegnerische Einwand geht hier allerdings fehl. Zunächst ist festzuhalten, dass eine buchstabengetreue Beachtung der erwähnten Norm der Schutzrichtung des BGBB diametral widerspricht.