Danach kann jeder Nachkomme, der nicht Erbe ist, ein Kaufsrecht geltend machen, falls sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe befindet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner wendet ein, ein entsprechendes Kaufsrecht könne nun aber gerade nicht geltend gemacht werden, wenn, wie hier, das Gewerbe während 25 Jahren im Eigentum des Verstorbenen gelegen habe (Art. 26 Abs. 1 lit. c BGBB). Konkret sei H, ein Vorfahre, in der Zeit von 1903 bis 1929, also über 25 Jahre Eigentümer der Liegenschaft gewesen. cc) Wie erwähnt, sprechen die Beschwerdegegner G unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 1 lit.