Mithin kann die Beschwerdebefug-nis von G nicht mit dem Argument "Erbe" oder "Nacherbe" begründet werden. bb) In seiner Eingabe vom 18. Februar 2002 machte G geltend, dass er ein Kaufsrecht auszuüben gedenke, falls die Liegenschaft als landwirtschaftlich im Sinne des BGBB zu gelten hätte. Es ist daher zu prüfen, ob G mit Blick auf ein Kaufsrecht als zur Beschwerde berechtigt gelten kann. In diesem Kontext ist auf Art. 25 Abs. 1 lit. a BGBB hinzuweisen. Danach kann jeder Nachkomme, der nicht Erbe ist, ein Kaufsrecht geltend machen, falls sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe befindet.