Ein Hinweis auf eine derartige Rechtsstellung findet sich in den Akten indes nicht. Gemäss Erbenverzeichnis erscheint G als der Sohn von A, der Mitglied der Erbengemeinschaft ist. Damit ist vorab geklärt, dass G nicht Erbe ist. Ferner ist er im erbrechtlichen Sinne auch nicht Nacherbe, denn von einer Nacherbeneinsetzung als Begründung für eine Nacherbenstellung kann mit Blick auf die Erbenqualität des Vaters von G gerade nicht die Rede sein. Mithin kann die Beschwerdebefug-nis von G nicht mit dem Argument "Erbe" oder "Nacherbe" begründet werden.