Zweifel waren angezeigt, weil G nicht namentlich im Verzeichnis der Adressaten des angefochtenen Entscheides erwähnt ist. Hierbei ist vorab auf Art. 11 BGBB hinzuweisen. Danach kann jeder Erbe verlangen, dass ihm ein landwirtschaftliches Gewerbe in einer Erbteilung zugewiesen wird, wenn er dieses selber bewirtschaften will und dafür als geeignet er-scheint (Art. 11 Abs. 1 BGBB). Zum angesprochenen Kreis gehören gesetzliche und eingesetzte Erben (Studer, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N 6 zu Art. 11). G bezeichnete sich selbst als "Nachfolger der 4. Generation" und als "Nacherbe". Ein Hinweis auf eine derartige Rechtsstellung findet sich in den Akten indes nicht.