statt vieler: Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 848). b/aa) Der Streit dreht sich um die Frage, ob die im Sachverhalt erwähnten Parzellen Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 BGBB sind. Die Parzellen gehören zu einer ungeteilten Erbschaft. A ist eines der Mitglieder der Erbengemeinschaft, dessen Sohn G, der das Verfahren vor Verwaltungsgericht in Gang setzte, allerdings nicht, so dass es zunächst zu überprüfen galt, ob G zur Beschwerdeführung überhaupt legitimiert ist. Zweifel waren angezeigt, weil G nicht namentlich im Verzeichnis der Adressaten des angefochtenen Entscheides erwähnt ist.