Am 19. März 2003 gab das Verwaltungsgericht den Erben Gelegenheit, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen. A, B und E teilten dem Verwaltungsgericht in der Folge mit, dass sie sich an der Seite von G am Rechtsmittelverfahren beteiligen. Den entgegengesetzten Standpunkt vertraten die beiden übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft (C und D). Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1.- a) Gegen Verfügungen aufgrund des BGBB kann (innert 30 Tagen) bei der kantonalen Rechtsmittelbehörde Beschwerde erhoben werden (Art. 88 Abs. 1 BGBB). Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen gemäss Art.