Nach Durchführung eines Augenscheins stellte die Bodenrechtskommission fest, dass es sich beim Betrieb, bestehend aus den Grundstücken W-Z, nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle. Dagegen erhob G Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil vom 12. Februar 2002 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von G zunächst nicht ein, weil G als Nichterbe dazu nicht legitimiert sei. Das Gericht nahm die Verfügung indes zurück und setzte das Beschwerdeverfahren fort, weil G hinsichtlich der Legitimation ein Kaufsrecht ansprach. Am 19. März 2003 gab das Verwaltungsgericht den Erben Gelegenheit, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen.