Am 27. Oktober 2000 stellte G bei der Bodenrechtskommission des Kantons Luzern das Gesuch, es sei festzustellen, dass es sich bei den genannten Grundstücken um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) handle. In der Begründung hielt G fest, die Liegenschaft umfasse etwas über fünf Hektaren Land sowie über eine halbe Hektare Wald. Seit fünf Jahren sei das Gelände an Nachbarn verpachtet. Die Erbschaft befinde sich in der Erbteilung. Nach Durchführung eines Augenscheins stellte die Bodenrechtskommission fest, dass es sich beim Betrieb, bestehend aus den Grundstücken W-Z, nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle.