{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-43-1_2004-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1465", "Checksum": "d11b87474b6ba2f0eb0703f5112f3a9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 43_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prozessuales: Beschwerdebefugnis des als Landwirt ausgebildeten Sohnes eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft zur Anfechtung eines Entscheides der Bodenrechtskommission betreffend die Frage, ob bestimmte Parzellen in der Landwirtschaftszone Bestandteil eines \"landwirtschaftlichen Gewerbes\" im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sind (Erw. 1b/aa-cc). \r\n\r\nMaterielles: Ob Grundstücke in der Landwirtschaftszone zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ist nach objektivierbaren Kriterien zu beurteilen. 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Das Recht des Selbstbewirtschafters, familienintern ein Gewerbe als Ganzes zum Ertragswert zu übernehmen, beschränkt sich auf Betriebe, deren Bewirtschaftung ein Mindestmass an Arbeitskraft beansprucht. Nach der bis 31.12.2003 in Kraft gestandenen Regelung lag dieser Wert bei 210 Standardarbeitstagen (SAT). In der Seit 1.1.2004 in Kraft stehenden Regelung wird mit der - etwas modifizierten - Standardarbeitskraft (SAK) gerechnet (Erw. 4b). | Bäuerliches Bodenrecht\n\n es die Annahme, dass diesfalls bei objektiver Betrachtungsweise (einschliesslich Jungvieh und Nachzucht) mit 7.5 Ri-GVE gerechnet werden könnte. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts der Verhältnisse vor Ort als weitere Betriebsart höchstens 30 Mastschweine in die Beurteilung einbezogen hat. Gleiches gilt für die mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse getroffene Annahme einer Obstbaumkultur von 25 Hochstämmern. Berücksichtigt man die erwähnten Bewirtschaftungsparameter auf etwas über 568 a Land, errechnete die Vorinstanz gestützt auf sachgerechten Parametern einen Arbeitaufwand von 198.52 SAT, was bei objektiver Betrachtung unter dem Aspekt SAK die Grenze zu einem Betrieb im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB unterschreitet. Soweit die Beschwerdeführer diese Bemessung und die darauf gestützte Qualifizierung gemäss angefochtenem Entscheid der Bodenrechtskommission beanstanden, kann ihnen, wie im Einzelnen noch näher darzulegen ist, nicht gefolgt werden. 7.- a) Die Vorinstanz hat bei der Bemessung des mutmasslichen Arbeitsaufwands, den ein entsprechender Betrieb von einem objektiven Standpunkt aus erwarten lässt, aufgrund einer standardisierten, fachkundigen Methode berechnet. Dabei hat sie standardisierte Parameter beachtet. Konkret hat sie sich an eine \"standardisierte Bewirtschaftungsweise\" angelehnt und hierbei in Bezug auf die Festlegung des Tierbestandes und der Bewirtschaftung des Bodens auf erprobte Durchschnittswerte abgestellt. Die in dieser Weise getroffenen Annahmen mit 7,5 Ri-GVE, den Mastschweinen mit Futterbau, Hochstamm-Obst sowie unter Einbezug eines - immerhin keinesfalls gesicherten Milchkontingentes - darf die Liegenschaft Wegscheiden nicht als landwirtschaftlich im Sinne des BGBB qualifiziert werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf bereits Gesagtes hingewiesen werden. b) Mit Recht lehnte es die Vorinstanz ab, die seitens der Beschwerdeführer in die Diskussion gebrachten Spezialkulturen in die Berechnung einzubeziehen. Die Gründe, welche die Vorinstanz dabei beachtet hat, erscheinen dem Verwaltungsgericht und insbesondere auch dem Fachrichter, der dipl. Ing. Agr. ETH ist, gut nachvollziehbar. Die hier zur Diskussion stehende Gegend weist eine erhöhte Niederschlagsmenge und ein erhöhtes Hagelrisiko auf, so dass entsprechende Spezialkulturen nicht zu einem Durchschnittsbetrieb zu rechnen sind. Im Bereich des Pflanzenbaus veranschlagen die Beschwerdeführer 0,5 ha Spezialkulturen (z.B. Erdbeeren). Diese Bewirtschaftungsweise erscheint hierzulande indes als aussergewöhnlich arbeitsintensiv und schlägt demnach bei der Berechnung des Arbeitsbedarfs markant zu Buche. Es muss festgehalten werden, dass derartige arbeitsintensive Kulturen in Rothenburg, wenn überhaupt, nur am Rande anzutreffen sind. Von einer \"landesüblichen Produktion\" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB kann unter diesem Gesichtspunkt nicht die Rede sein. Dagegen sprechen, wie erwähnt, die klimatischen Bedingungen. Auch die betriebswirtschaftlichen Konsequenzen lassen erahnen, dass der Beschwerdeführer G diesbezüglich von der Verpflichtung, standardisierte Rahmenbedingungen zu beachten, abgewichen ist. Er selbst rechnet während der arbeitsintensivsten Zeit - d.h. von April bis Juni - mit einem täglichen Arbeitsbedarf von bis zu 45 Stunden, was nicht bloss ungewöhnlich anmutet, sondern bei diesem Nebenerwerbsbetrieb - objektiv betrachtet - ernsthaft wohl kaum durchgehalten werden kann. Es ist anzunehmen, dass die seitens der Beschwerdeführer propagierte Betriebsstruktur, die für eine Liegenschaft im Nebenerwerb charakteristisch ist, mit einem vertretbaren Personalbestand so nicht zu organisieren und zu leisten ist, zumal aller Voraussicht nach diesbezüglich jeweils zusätzliche Arbeitskräfte ausserhalb des Kreises der Familie zu rekrutieren wären. Angesichts dieser Sachlage kann dem Beschwerdeführer hinsichtlich der arbeitsintensiven Spezialkulturen mithin nicht gefolgt werden. Damit bricht seine Kalkulation der Arbeitsbelastung aber ein, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu erkennen ist, weshalb von der Berechnung der Vorinstanz abgewichen werden sollte. Damit muss es in diesem Rechtsmittelverfahren sein Bewenden haben. c) Nach all dem Gesagten steht im Ergebnis fest, dass der Vorinstanz in der Sache weder ein Rechts- noch ein Ermessensfehler zur Last gelegt werden kann. Mithin erweist sich die Beschwerde als unbegründet, ohne dass zusätzlich weiter geprüft werden müsste, ob und mit welchem finanziellen Aufwand hier rechtskonforme Stallsanierungen realistischerweise überhaupt erwartet werden könnten. Auch eine Auseinandersetzung mit der seitens des Be-schwerdeführers G ins Spiel gebrachten speziellen Kuhrasse kann unterbleiben, dies umso mehr, als eine solche Bewirtschaftung ebenfalls offenkundig nicht als \"landesweit\""}