{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-43-1_2004-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1465", "Checksum": "d11b87474b6ba2f0eb0703f5112f3a9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 43_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prozessuales: Beschwerdebefugnis des als Landwirt ausgebildeten Sohnes eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft zur Anfechtung eines Entscheides der Bodenrechtskommission betreffend die Frage, ob bestimmte Parzellen in der Landwirtschaftszone Bestandteil eines \"landwirtschaftlichen Gewerbes\" im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sind (Erw. 1b/aa-cc). \r\n\r\nMaterielles: Ob Grundstücke in der Landwirtschaftszone zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ist nach objektivierbaren Kriterien zu beurteilen. 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Das Recht des Selbstbewirtschafters, familienintern ein Gewerbe als Ganzes zum Ertragswert zu übernehmen, beschränkt sich auf Betriebe, deren Bewirtschaftung ein Mindestmass an Arbeitskraft beansprucht. Nach der bis 31.12.2003 in Kraft gestandenen Regelung lag dieser Wert bei 210 Standardarbeitstagen (SAT). In der Seit 1.1.2004 in Kraft stehenden Regelung wird mit der - etwas modifizierten - Standardarbeitskraft (SAK) gerechnet (Erw. 4b). | Bäuerliches Bodenrecht\n\n Veredelungsbetriebe mit Schweinen und Ge-flügel in grösseren Beständen oder Sonderkulturen einen höheren Arbeitsaufwand, weshalb derartige Betriebe bereits bei kleineren Flächen nach einer differenzierten Beurteilung rufen, falls solche Spezialfälle mit nachvollziehbarer Argumentation glaubwürdig zur Diskussion stehen. Auf der andern Seite muss erwähnt werden, dass ein viehloser Ackerbaubetrieb weit höhere Flächen beansprucht, bis eine hinreichende Arbeitsauslastung erreicht wird (Hofer, a.a.O., N 57 zu Art. 7 BGBB). So oder anders muss die Beurteilung objektiv erfolgen. Die Beurteilung erscheint insbesondere heikel, wenn von subjektiv beeinflussten tatsächlichen Verhältnissen abstrahiert wird. Nicht massgebend sind Wünsche und Absichten, die bei sachgerechter Betrachtungsweise unrealistisch erscheinen (vgl. Hofer, a.a.O., N 70 zu Art. 7 BGBB). Die Entscheidung, ob ein Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB gilt, darf nicht durch willkürliche Annahmen beeinflusst werden. Ausgangspunkt der Beurteilung bildet eine \"standardisierte Bewirtschaftung\". Dabei soll das Produktionsprogramm durch regionale und betriebliche Gegebenheiten bestimmt sein. Schliesslich gilt es, den Arbeitszeitbedarf auf der Basis einer \"landesüblichen Bewirtschaftung\" festzustellen (Art. 7 Abs. 1 BGBB, in der Fassung, gültig seit 1. Januar 2004; dazu: Hofer, a.a.O., N 102 zu Art. 7 BGBB). Beeren-, Obst- und Gemüsekulturen sind entsprechend den ortsüblichen Verhältnissen in die Berechnung einzubeziehen. Dabei ist der Rahmen eng zu stecken, wenn bisher auf dem Betrieb keine solchen Kulturen vorhanden waren (Hofer, a.a.O., N 108 zu Art. 7 BGBB). Hinsichtlich des Gemüse- und Gartenbaus ist auf eine weitere Besonderheit hinzuweisen. Derartige Betriebe beanspruchen schnell einmal beträchtlich viele SAK. Damit jedoch ein Gewerbe als entsprechender \"Spezialbetrieb\" angesprochen werden kann, müssen spezifische Gebäude und Einrichtungen wie Kühllager, Gewächshäuser, Rüst-, und Lagerräume vorhanden sein, welche den in Frage stehenden Betrieb zumindest prägen. Wo dies vom Ansprecher geltend gemacht wird, darf allerdings die Möglichkeit des Umbaus oder des Neubaus fehlender Gebäude nicht ausser Acht gelassen werden (Hofer, a.a.O., N 109 zu Art. 7 BGBB). Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB verlangt, dass die finanzielle Last für den landwirtschaftlichen Betrieb tragbar sein muss, denn nur unter diesem Gesichtswinkel kann letztlich eine zukunftsgerichtete Beurteilung vorgenommen werden (Hofer, a.a.O., N 113 zu Art. 7 BGBB). Wenn ein Übernahmewilliger geltend macht, er wolle durch einen Um- oder Neubau ein Gewerbe schaffen, wird er ein ausgereiftes Konzept vorzulegen haben. Im Hinblick auf die Zukunft muss - bei realistischer Betrachtungsweise - die Wirtschaftlichkeit erreichbar sein (Hofer, a.a.O, N 116 zu Art. 7 BGBB). b) Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz verfügt der Betrieb über kein Milchkontingent mehr. Geht man von diesen gegebenen Verhältnissen aus, wäre in Tat und Wahrheit hier inskünftig nur gerade noch die Bewirtschaftung mit Mutterkuhhaltung oder eine viehlose Bewirtschaftungsweise gegeben. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass ein solcher Betrieb auf einem nur gerade etwas über 500 a fassenden Gelände - objektiv gesehen - offenkundig zu wenig SAK beansprucht, weshalb bei einer solchen Bewirtschaftungsweise zum Vorneherein klarerweise nicht von einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB gesprochen werden kann. Was der Beschwerdeführer G dagegen ins Feld führt, erscheint unbehelflich. Die schweizerische Landwirtschaftspolitik hat sich von der Kontingentierung der Milchwirtschaft nach wie vor nicht distanziert (vgl. BBl 2002, S. 4749). Daher ist der Beschwerdeführer G gehalten, sich wiederum um ein Milchkontingent zu bemühen, falls er tatsächlich Milchwirtschaft betreiben will, wie er geltend zu machen versucht. Es trifft zu, dass das Milchkontingent nicht mehr an die Bewirtschaftungsfläche gebunden ist (vgl. Art. 3 der Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion [MKV] vom 7. Dezember 1998 [SR 916. 350.1]). Das heisst nun aber nicht, dass in Tat und Wahrheit auch reelle Chancen zum Erwerb des fehlenden Milchkontingents vorhanden wären. Von einem ausgeglichenen Markt kann diesbezüglich nämlich nicht gesprochen werden. In der Realität verhält es sich vielmehr so, dass es sich hier um einen hart umkämpften Markt handelt, an dem, wenn überhaupt, in erster Linie nur gerade bedeutendere Viehwirt-schaftsbetriebe erfolgsversprechend partizipieren können. c) Die Vorinstanz hat ihren Entscheid nicht auf diese - aus Sicht der Beschwerdeführer - un-günstige Annahme abgestützt, sondern ist sogar zu deren Gunsten davon ausgegangen, dass das früher vorhandene Milchkontingent unter Umständen wieder erworben werden könnte. Bei dieser Sachlage traf"}