{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-43-1_2004-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1465", "Checksum": "d11b87474b6ba2f0eb0703f5112f3a9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 43_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prozessuales: Beschwerdebefugnis des als Landwirt ausgebildeten Sohnes eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft zur Anfechtung eines Entscheides der Bodenrechtskommission betreffend die Frage, ob bestimmte Parzellen in der Landwirtschaftszone Bestandteil eines \"landwirtschaftlichen Gewerbes\" im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sind (Erw. 1b/aa-cc). \r\n\r\nMaterielles: Ob Grundstücke in der Landwirtschaftszone zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ist nach objektivierbaren Kriterien zu beurteilen. 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Das Recht des Selbstbewirtschafters, familienintern ein Gewerbe als Ganzes zum Ertragswert zu übernehmen, beschränkt sich auf Betriebe, deren Bewirtschaftung ein Mindestmass an Arbeitskraft beansprucht. Nach der bis 31.12.2003 in Kraft gestandenen Regelung lag dieser Wert bei 210 Standardarbeitstagen (SAT). In der Seit 1.1.2004 in Kraft stehenden Regelung wird mit der - etwas modifizierten - Standardarbeitskraft (SAK) gerechnet (Erw. 4b). | Bäuerliches Bodenrecht\n\n bäuerlichen Bodenrecht unterstellt seien. Ohne Hilfe von Drittpersonen könnten auf dem Betrieb auch 50 Mastschweine gehalten werden. Mit 8 Milchkühen, 2 Plätzen mit Kälbern zwischen ein und zwei Jahren und einem Platz für ein Rind von zwei bis drei Jahren, 0.5 ha Spezialkulturen und 50 Mastschweinen resultierten 360.35 SAT. - Selbst wenn er auf die Schweine verzichte, ergebe die Berechnung des Arbeitsaufwandes immer noch 325.2 SAT. Sowohl die Bewirtschaftungsform mit als auch diejenige ohne Schweine erfüllten das Kriterium von mindestens 210 SAT. Nach der derzeitigen Ordnung des Milchmarktes sei das Kontingent nicht mehr an das bewirtschaftbare Land gebunden, so dass dieses - unabhängig von Land - vermietet oder verkauft werden könne. D habe die mündlichen Pachtverträge nicht kündigen wollen und dadurch die Existenz des landwirtschaftlichen Gewerbes negativ beeinflusst. Es sei aber nicht ausschlaggebend, ob die Pächter Milchkontingente zurückzugeben hätten, denn diese könnten ohnehin gekauft oder gemietet werden. - Falls das frühere Milchkontingent nicht zurückkomme, könnten 10 Mutterkühe mit Kälbern und ein Stier gehalten werden. Bei der Variante Mutterkuhhaltung mit 50 Mastschweinen und Spezialkulturen fielen 291.85 SAT an, bei der Variante Mutterkuhhaltung ohne Mastschweine 241.1 SAT. Auch bei den letztgenannten beiden Bewirtschaftungsvarianten sei die Limite gemäss BGBB erfüllt. Die Liegenschaft befinde sich an vorzüglicher Lage, in der Klimazone 4, 550 Meter über Meer, was hohe Erträge erwarten lasse. Auch die Erschliessung sei gut. Auf 10.30 m Legerlänge befänden sich derzeit 10 Kuhplätze im Stall. Ein den tierschutzrechtlichen Ansprüchen genügender Umbau des Stalles für 9 Kühe wäre mit Investitionen in der Grössenordnung von Fr. XXXX.-- realisierbar. Der Ertragswert für die Liegenschaft belaufe sich auf Fr. YYYYY.--. Angesichts dieser Beträge sei das Kriterium der Zumutbarkeit von Investitionen irrelevant. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liesse sich auf dem Betrieb ein hälftiges Familieneinkommen erwirtschaften. Die andere Hälfte könne er mit einem Nebenerwerb decken. c) In der Vernehmlassung verwies die Bodenrechtskommission auf den angefochtenen Ent-scheid und beantragte die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweise, dass gegebenenfalls selbst kleine Betriebe Direktzahlungen erhalten würden, könne er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss derzeitiger Agrarpolitik könnten selbst Hobby-Betriebe Subventionen erhältlich machen. Massgeblich für die Qualifizierung seien objektive Gesichtspunkte. Nach den Werten der Agro-Treuhand Luzerner Landwirte betrage die effektive Leistung einer Kuh pro Jahr im Talgebiet 5'939 kg. Jersey-Kühe seien in unserer Gegend kaum anzutreffen. Der Beschwerdeführer schätze die Kosten für die \"Aufstallung\" auf Fr.XXXX.--. Hierbei handle es sich allerdings nicht um die gesamten Kosten für den Umbau und die Anpassung der Scheune im Hinblick auf eine tierschutz- und umweltgerechte Produktion. Bei der Ertragsrechnung übergehe er Direktkosten und Kosten des Futterbaus. Der Beschwerdeführer gebe ferner den Mietwert der Eigennutzung des Wohnhauses mit Fr. XXXX pro Jahr an. Sofern von einem landwirtschaftlichen Gewerbe auszugehen wäre, müsste von einem landwirtschaftlichen Mietwert ausgegangen werden. In den Buchhaltungsergebnissen seien die Strukturkosten berücksichtigt worden. Weiter hielt die Vorinstanz entgegen, es sei nicht von Belang, ob auf der streitbezogenen Liegenschaft 50 Mastschweine gehalten werden könnten. In Tat und Wahrheit zeigten die Buchhaltungsunterlagen der Agro-Treuhand Luzerner Landwirte, dass es 28 Mastschweine gewesen seien. Schliesslich gelte es zu beachten, dass die derzeitige agrarpolitische Zielsetzung keine \"Reaktivierung\" eines entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes im Auge habe. In Weiteren Rechtsschriften erneuerten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihre Standpunkte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden in der Gegend Jersey-Kühe gehalten, um den Inhaltsstoff der Milch zu erhöhen. Diese Rasse zeichne sich durch hohe Wirtschaftlichkeit aus. Nach dem Tierschutzgesetz seien für Jersey-Kühe keine baulichen Massnahmen notwendig. Man verweise auf Empfehlungen zu den Abmessungen für kleine und grosse Kühe und hochträchtige Rinder. Jersey-Kühe hätten eine Widerristhöhe von 1.20 m bis 1.30 m und würden weniger wiegen als 540 kg. Folglich würden für den Betrieb keine Umbaukosten anfallen, so dass gar mit der bestehenden Infrastruktur produziert werden könnte. Inskünftig werde nicht die Grösse eines Betriebes entscheidend sein, sondern die Liquidität des Betriebs. - Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. 6.- a) Der unter Erwägung 4d erwähnte \"Grenzbetrieb\" basiert auf üblichen Betriebsverhältnissen. Zweifellos verursachen beispielsweise"}