{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-43-1_2004-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1465", "Checksum": "d11b87474b6ba2f0eb0703f5112f3a9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 43_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prozessuales: Beschwerdebefugnis des als Landwirt ausgebildeten Sohnes eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft zur Anfechtung eines Entscheides der Bodenrechtskommission betreffend die Frage, ob bestimmte Parzellen in der Landwirtschaftszone Bestandteil eines \"landwirtschaftlichen Gewerbes\" im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sind (Erw. 1b/aa-cc). \r\n\r\nMaterielles: Ob Grundstücke in der Landwirtschaftszone zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ist nach objektivierbaren Kriterien zu beurteilen. 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Das Recht des Selbstbewirtschafters, familienintern ein Gewerbe als Ganzes zum Ertragswert zu übernehmen, beschränkt sich auf Betriebe, deren Bewirtschaftung ein Mindestmass an Arbeitskraft beansprucht. Nach der bis 31.12.2003 in Kraft gestandenen Regelung lag dieser Wert bei 210 Standardarbeitstagen (SAT). In der Seit 1.1.2004 in Kraft stehenden Regelung wird mit der - etwas modifizierten - Standardarbeitskraft (SAK) gerechnet (Erw. 4b). | Bäuerliches Bodenrecht\n\n SAT als auch jene aufgrund des Faktors SAK basiert auf breit abgestützten Buchhaltungserhebungen. An der Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik in Tänikon (FAT) werden in dieser Hinsicht jährlich die Buchhaltungen von vielen Testbetrieben ausgewertet und die Ergebnisse publiziert (Hofer, a.a.O., N 53 zu Art. 7 BGBB). Die bearbeitbare Fläche kann variieren, je nach dem Arbeitsbedarf der Kultur sowie der eingesetzten technischen Mitteln und Arbeitsverfahren. Die Beobachtungen in den Buchhaltungsbetrieben zeigen, dass mit zunehmendem Viehbestand der Arbeitsbedarf pro Hektare wächst und die Fläche pro Arbeitskraft abnimmt (Hofer, a.a.O., N 57 zu Art. 7 BGBB). Zur Illustration der Zusammenhänge sei beispielhaft auf Ergebnisse der zentralen Auswertung von Buchhaltungszahlen 1993 hingewiesen. Daraus lassen sich erste Hinweise auf die durchschnittliche minimale Fläche von sogenannten \"Grenzbetrieben\" in Talgebieten ziehen. Es handelt sich dabei um kleine Betriebe. Bei Ackerbaubetrieben wird dort eine Fläche von 760 a erwähnt, bei kombinierten Betrieben eine Fläche von 653 a und bei Rindviehhaltung 630 a (Hofer, a.a.O., N 57 zu Art. 7 BGBB). Diese minimalen Flächen, über welche nach dem Gesagten diverse, verschieden gelagerte Grenzbetriebe verfügen müssen, erscheinen geeignet, einen ersten Hinweis auf die Frage zu geben, ob die im Streit liegende Fläche - objektiv betrachtet - überhaupt die Basis für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB abgeben könnte. 5.- a) Die Bodenrechtskommission zog im angefochtenen Entscheid in Erwägung, dass der Betrieb nicht mehr über ein Milchkontingent verfügt. Folglich wäre lediglich eine Mutterkuhhaltung oder eine viehlose Bewirtschaftung denkbar. Der Arbeitaufwand dafür liege unter der vom Gesetz geforderten halben Familienarbeitskraft. Bereits unter diesem Gesichtswinkel könne hier nicht von einem landwirtschaftlichen Gewerbe gesprochen werden. Selbst wenn das ursprünglich vorhanden gewesene Milchkontingent in die Beurteilung einzubeziehen wäre und zudem der Stall tierschutzgerecht saniert würde, könnten auf dem strittigen Gelände höchstens sechs Milchkühe gehalten werden. Hinzu kämen Jungvieh sowie Tiere der Nachzucht, so dass maximal mit 7.5 Grossvieheinheiten (GVE) gerechnet werden könnte. Aufgrund der Angaben der Agro-Treuhand der Luzerner Landwirte hielten die luzernischen Talbetriebe pro Hektare durchschnittlich 2.17 GVE. Die gegebenen Verhältnisse liessen ferner maximal 30 Schweine zu. Ein Betrieb mit einer landwirtschaftlichen Fläche von 5.68 Hektaren, sechs Milchkühen, drei Stück Jungvieh für die Nachzucht, 28 Mastschweinen und 25 Hochstammobstbäumen ergäbe einen Arbeitsaufwand von 198.52 Standardarbeitstagen (SAT), mithin weniger als die geforderten 210 SAT. Folglich könne hier nicht von einem landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB (in der Fassung, gültig gewesen bis Ende 2003) die Rede sein. Das negative Ergebnis falle noch deutlicher aus, falls weder das Milchkontingent noch die Haltung von Schweinen in die Beurteilung einbezogen würden. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Betrieb mit erheblichen finanziellen Mittel saniert werden müsste, um überhaupt eine zeitgemässe Bewirtschaftung zu ermöglichen. Unter diesen Umständen liesse sich mit dem Betrieb auch kein hälftiges Familieneinkommen erwirtschaften, was ebenfalls gegen einen Betrieb im Sinne des BGBB spreche. b) G und die beigeladenen Beschwerdeführer stellen sich der Sache nach übereinstimmend auf den Standpunkt, die aktuelle Agrarpolitik unterstütze innovative Familienbetriebe durch Investitionskredite und durch Direktzahlungen. Damit ein Familienbetrieb Direktzahlungen erhalte, müssten bestimmte Mindestanforderungen erfüllt werden. Die Liegenschaft erfülle solche Anforderungen problemlos. Sie sei ohne Einverständnis der Erben parzellenweise verpachtet worden, obwohl G den Betrieb selbst bewirtschaften wolle. Die Pachtverhältnisse würden Art. 30 Abs. 1 LPG widersprechen. D verweigere auch die Unterschrift unter Pachtverträge, die Gewähr dafür bieten würden, dass das Milchkontingent wieder ausgeschöpft werden könnte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz biete das strittige Gelände die Grundlage für einen Betrieb mit einer halben Arbeitskraft. Milch werde nach Qualität und Inhaltsstoffen (Milchfett und Milcheiweiss) vergütet. Naheliegenderweise würde er eine Milchviehrasse halten, die diesbezüglich optimale Kriterien erfülle. Der Beschwerdeführer G denke an die Rasse \"Jersey\". Damit könnten die Kosten für die Milchproduktion gesenkt werden. Er kalkuliere mit 9 Kühen. Damit liesse sich die Milchmenge gemäss Kontingent melken. Ferner kalkuliere er mit Spezialkulturen, wie Schnittblumen, Erdbeeren und Obstanlagen. Diese Kulturen seien in der Gegend üblich. Er erinnere auch daran, dass auch \"Gartenbaubetriebe\" dem"}