{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-43-1_2004-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1465", "Checksum": "d11b87474b6ba2f0eb0703f5112f3a9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 43_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prozessuales: Beschwerdebefugnis des als Landwirt ausgebildeten Sohnes eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft zur Anfechtung eines Entscheides der Bodenrechtskommission betreffend die Frage, ob bestimmte Parzellen in der Landwirtschaftszone Bestandteil eines \"landwirtschaftlichen Gewerbes\" im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sind (Erw. 1b/aa-cc). \r\n\r\nMaterielles: Ob Grundstücke in der Landwirtschaftszone zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ist nach objektivierbaren Kriterien zu beurteilen. Das Recht des Selbstbewirtschafters, familienintern ein Gewerbe als Ganzes zum Ertragswert zu übernehmen, beschränkt sich auf Betriebe, deren Bewirtschaftung ein Mindestmass an Arbeitskraft beansprucht. Nach der bis 31.12.2003 in Kraft gestandenen Regelung lag dieser Wert bei 210 Standardarbeitstagen (SAT). In der Seit 1.1.2004 in Kraft stehenden Regelung wird mit der - etwas modifizierten - Standardarbeitskraft (SAK) gerechnet (Erw. 4b). | Bäuerliches Bodenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:15", "Checksum": "6879abbac9482cd75ddba44b30aa485e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1\nRegeste:\nProzessuales: Beschwerdebefugnis des als Landwirt ausgebildeten Sohnes eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft zur Anfechtung eines Entscheides der Bodenrechtskommission betreffend die Frage, ob bestimmte Parzellen in der Landwirtschaftszone Bestandteil eines \"landwirtschaftlichen Gewerbes\" im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sind (Erw. 1b/aa-cc). \r\n\r\nMaterielles: Ob Grundstücke in der Landwirtschaftszone zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ist nach objektivierbaren Kriterien zu beurteilen. Das Recht des Selbstbewirtschafters, familienintern ein Gewerbe als Ganzes zum Ertragswert zu übernehmen, beschränkt sich auf Betriebe, deren Bewirtschaftung ein Mindestmass an Arbeitskraft beansprucht. Nach der bis 31.12.2003 in Kraft gestandenen Regelung lag dieser Wert bei 210 Standardarbeitstagen (SAT). In der Seit 1.1.2004 in Kraft stehenden Regelung wird mit der - etwas modifizierten - Standardarbeitskraft (SAK) gerechnet (Erw. 4b). | Bäuerliches Bodenrecht\n\n nicht. Dieses Qualifikationselement überragt nach wie vor alle anderen. Die alte Fassung von Art. 7 Abs. 1 BGBB stellte die Forderung auf, dass mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht wird. Hierbei handelte es sich um den eigentlichen Konzeptentscheid für den Geltungsbe-reich des BGBB (vgl. Richli, Landwirtschaftliches Gewerbe und Selbstbewirtschaftung - zwei zentrale Begriffe des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, in: AJP 1993 S. 1064). Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 7 Abs. 1 alt BGBB galt die entsprechende Voraussetzung erfüllt, wenn für die ordnungsgemässe Bewirtschaftung eines Betriebes jährlich mindestens 2'100 Arbeitsstunden aufgebracht werden mussten (vgl. BGE 121 III 276 Erw. 2d mit Hinweisen). Damit war das landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des BGBB hinreichend umschrieben (BGE 121 II 313 Erw. 5c). Die Konkretisierung hinzu gestaltete sich indes zuweilen anspruchsvoll, denn die Massgrösse des Arbeitseinsatzes ergab je nach Produktionsrichtung und Bewirtschaftungsweise unterschiedliche Betriebsgrössen (Richli, a.a.O., S. 1065). b) Art. 7 Abs. 1 BGBB in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung, hat folgenden Wortlaut: \"Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens drei Viertel einer Standardarbeitskraft nötig ist.\" Damit kommt ein neuer Parameter ins Spiel. Der in der Praxis zu Diskussion Anlass gegebene Faktor \"SAT\" wurde durch den Faktor \"Standardarbeitskraft\" (SAK) ersetzt. Zur Erinnerung: Der überholte Massstab SAT sollte der Anzahl \"Arbeitstage einer bäuerlichen Normalfamilie\" entsprechen, die pro Jahr 420 Arbeitstage leistet. Dies entspricht ungefähr einer Arbeitsleistung, welche 1,5 Arbeitskräfte verrichten. Die Schwelle für die Gewerbeeigenschaft lag nach der bisherigen Regelung demzufolge bei 210 SAT (die Hälfte von 420 SAT). 210 SAT entsprechen nach dem Gesagten der Arbeitkraft mit Faktor 0,75. Wird also die Arbeitskraft (und nicht mehr in erster Linie der Arbeitszeitfaktor) als Beurteilungsmassstab verwendet, ist zu folgern, dass der bisherige Schwellenwert - nach heutiger Lesart - ungefähr bei 0,75 SAK liegt. Diese Überlegung finden sich auch in den Gesetzesmaterialien (Sten. Bull. NR 1991 S. 106 und Sten. Bull. SR 1991, S. 142). Neu wird, wie erwähnt, in Art. 7 Abs. 1 BGBB auf den Begriff der \"halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie\" verzichtet und die Mindest-Gewerbegrösse mit dem vereinheitlichten Begriff der \"Standardarbeitskraft\" (SAK) umschrieben. Der Wert von 0,75 SAK entspricht nach dem Gesagten in etwa der bisherigen Regelung, wobei es im Einzelfall zu Abweichungen kommen kann, weil die Berechnungsart in Nuancen Änderungen erfahren hat. Immerhin sei an dieser Stelle unterstrichen, dass der neu ins Gesetz aufgenommene Verweis auf die \"landesübliche Bewirtschaftung\" nunmehr ausdrücklich auf der Gesetzesebene die Verpflichtung zu einer objektivierten Betrachtungsweise verdeutlicht, worauf die Rechtsprechung im Übrigen seit jeher Wert legte. Auf den vorliegenden Fall bezogen heisst dies, dass sämtliche Vorbringen, die auf eine ungewöhnliche Bewirtschaftungsweise hindeuten, im Rahmen der Qualifizierung des Betriebes ausser Acht gelassen werden müssen (so: BBl 2002, S. 4942). Auf diesen entscheidenden Aspekt wird zurückzukommen sein. c) Zunächst ist festzuhalten, dass der Faktor SAK ein rein arbeitswirtschaftliches Kriterium darstellt und damit etwa von Preisentwicklungen unabhängig ist. Der Entwurf des BGBB verlangte ursprünglich noch kumulativ, dass sowohl der Arbeitsbedarf als auch das Einkommen mindestens die Hälfte desjenigen einer bäuerlichen Durchschnittsfamilie ausmachen. Der Gesetzgeber hat das letztgenannte Kriterium- das Einkommen - fallen gelassen. Bei der Beurteilung, ob ein Gewerbe vorliegt oder nicht, ist mithin nach wie vor auf den Arbeitsbedarf abzustellen (vgl. Hofer, a.a.O., N 45 zu Art. 7 BGBB). Allein das Recht des Selbstbewirtschafters, familienintern ein Gewerbe als Ganzes zum Ertragswert zu übernehmen, beschränkt sich auf Betriebe, deren Bewirtschaftung mindestens 0,75 SAK beansprucht. Damit wird indes weiter deutlich, dass hier in der Regel eher Haupterwerbsbetriebe erfasst werden. So sorgt Art. 7 Abs. 1 BGBB weiterhin dafür, dass in den meisten Regionen der Schweiz weiterhin Haupterwerbsbetriebe vorherrschen, was dem Leitbild für die Entwicklung der schweizerischen Landwirtschaft entspricht. d) Die Bewertung muss, wie erwähnt, aufgrund objektiver Kriterien erfolgen. Massgebend sind übliche Bewirtschaftungsformen, und auf ausgefallene Spezialfälle darf nicht abgestellt werden (Hofer, a.a.O., N 52 zu Art. 7 BGBB). Sowohl die Bewertung nach Massgabe des Faktors"}