{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-43-1_2004-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1465", "Checksum": "d11b87474b6ba2f0eb0703f5112f3a9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 43_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prozessuales: Beschwerdebefugnis des als Landwirt ausgebildeten Sohnes eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft zur Anfechtung eines Entscheides der Bodenrechtskommission betreffend die Frage, ob bestimmte Parzellen in der Landwirtschaftszone Bestandteil eines \"landwirtschaftlichen Gewerbes\" im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sind (Erw. 1b/aa-cc). \r\n\r\nMaterielles: Ob Grundstücke in der Landwirtschaftszone zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ist nach objektivierbaren Kriterien zu beurteilen. 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Das Recht des Selbstbewirtschafters, familienintern ein Gewerbe als Ganzes zum Ertragswert zu übernehmen, beschränkt sich auf Betriebe, deren Bewirtschaftung ein Mindestmass an Arbeitskraft beansprucht. Nach der bis 31.12.2003 in Kraft gestandenen Regelung lag dieser Wert bei 210 Standardarbeitstagen (SAT). In der Seit 1.1.2004 in Kraft stehenden Regelung wird mit der - etwas modifizierten - Standardarbeitskraft (SAK) gerechnet (Erw. 4b). | Bäuerliches Bodenrecht\n\n Entscheidungen vor dem Zivilrichter solange sistiert worden, bis die Rechtslage betreffend die Anwendbarkeit des BGBB auf die Parzellen geklärt ist. Dieses Vorgehen steht, wie gezeigt, im Einklang mit der aktuellen höchstrichterlichen Praxis. 3.- Das BGBB verfolgt in erster Linie eigentums- und strukturpolitische Ziele. Insbesondere sollen Familienbetriebe erhalten und ihre Struktur verbessert werden (ZBl 1998 S. 78; Hotz, in: Kommentar zum BGBB, Baden 1995, N 8 zu Art. 1 BGBB). Das BGBB will indes unerwünschte Strukturen keineswegs zementieren (BGE 125 III 179 Erw. 2c). In den Genuss der Zielsetzung des Gesetzes kommen das landwirtschaftliche Gewerbe (Art. 7 BGBB) und der landwirtschaftliche Betrieb (Art. 5 lit. a BGBB). Eine mögliche Entwicklung, d.h. eine neuerliche Unentbehrlichkeit von ehemals landwirtschaftlich genutzten Wohn- und Ökonomiegebäuden und die damit zusammenhängende Frage nach einer künftigen \"Wirtschaftlichkeit\" eines solchen Betriebes muss sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und hinreichender Bestimmtheit abzeichnen (vgl. BGE 125 III 180). a) Nach der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung von Art. 7 Abs. 1 BGBB galt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion diente und mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beanspruchte. Laut Art. 7 Abs. 3 BGBB sind bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die dem BGBB unterstellt sind. Zu berücksichtigen sind zudem die örtlichen Verhältnisse (lit. a), die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, in Stand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind (lit. b) sowie die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke (lit. c). Die Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke finden auf ein landwirtschaftliches Gewerbe Anwendung, wenn es seit mehr als sechs Jahren rechtmässig ganz oder weitgehend parzellenweise verpachtet ist und diese Verpachtung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. e und f des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (SR 221.213.2 [LPG]) weder vorübergehenden Charakter hat noch aus persönlichen Gründen erfolgt ist (Art. 8 Abs. 1 BGBB). b) Der Beschwerdeführer G weist unter Ziffer 2.4 in seiner Beschwerdeschrift darauf hin, dass die Liegenschaft ohne das Einverständnis der Erben parzellenweise verpachtet worden ist. In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2003 äussern sich die Beschwerdegegner dazu nicht. Das Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, diese Feststellung anzuzweifeln, weshalb in dieser Hinsicht von der Darstellung des Beschwerdeführers G auszugehen ist. Angesichts der erwähnten \"Pachtverhältnisse\" fragt sich, ob nicht bereits im Ansatz das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes verneint werden muss. An dieser Stelle ist namentlich daran zu erinnern, dass ein (parzellenweise) verpachteter Betrieb seine Gewerbeeigenschaft im landwirtschaftlichen Bodenrecht mit Beginn der Fortsetzung der sechsjährigen Minimaldauer der Pacht (Art. 7 Abs. 1 LPG) verliert (Hofer, a.a.O., N 12 zu Art. 8). Nach dieser Zeit erscheint es nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich sinnvoller, wenn die Pächter das zugepachtete Land weiter bewirtschaften und - gegebenenfalls durch die Ausübung des Vorkaufsrechts - zu Eigentum erwerben können (Botschaft zum Entwurf des BGBB, in: BBl 1988 III S. 986). Eine solche Strategie verdrängt - wie gezeigt nach einer gewissen Pachtdauer - die Nachkommen von Verpächtern ehemaliger landwirtschaftlicher Liegenschaften. Allerdings handelt Art. 8 BGBB von \"rechtmässig\" verpachteten Parzellen. Nun fragt sich im vorliegenden Fall, ob die strittigen Parzellen gesetzeskonform verpachtet wurden. Heranzuziehen ist Art. 30 Abs. 1 LPG. Danach unterliegt die Verpachtung einzelner Grundstücke eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Teile davon der Bewilligungspflicht. Dieser Vorbehalt gilt seit Inkrafttreten des LPG, mithin seit 20. Oktober 1986 (Hofer, a.a.O., N 6 zu Art. 8). Wie erwähnt, stimmten die Erben der Verpachtung der streitbezogenen Parzellen nicht zu. Mithin darf von rechtmässigen landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen hier wohl nicht ausgegangen werden, so dass G angesichts der erwähnten Rechtslage nicht schon mit dem Hinweis auf \"faktische\" Pachtverträge von der Liegenschaft ferngehalten werden kann. Einen abweichenden Ansatz vertritt, soweit ersichtlich, im Übrigen auch die Vorinstanz nicht. 4.- a) Art. 7 Abs. 1 BGBB (alte wie neue Fassung) stützt sich in Bezug auf die Definition \"landwirtschaftliches Gewerbe\" in zentraler Hinsicht darauf ab, ob ein Betrieb - von objektiver Warte aus - ein Mindestmass an Arbeitskraft abverlangt oder"}