{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-43-1_2004-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1465", "Checksum": "d11b87474b6ba2f0eb0703f5112f3a9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 43_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prozessuales: Beschwerdebefugnis des als Landwirt ausgebildeten Sohnes eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft zur Anfechtung eines Entscheides der Bodenrechtskommission betreffend die Frage, ob bestimmte Parzellen in der Landwirtschaftszone Bestandteil eines \"landwirtschaftlichen Gewerbes\" im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sind (Erw. 1b/aa-cc). \r\n\r\nMaterielles: Ob Grundstücke in der Landwirtschaftszone zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ist nach objektivierbaren Kriterien zu beurteilen. 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Das Recht des Selbstbewirtschafters, familienintern ein Gewerbe als Ganzes zum Ertragswert zu übernehmen, beschränkt sich auf Betriebe, deren Bewirtschaftung ein Mindestmass an Arbeitskraft beansprucht. Nach der bis 31.12.2003 in Kraft gestandenen Regelung lag dieser Wert bei 210 Standardarbeitstagen (SAT). In der Seit 1.1.2004 in Kraft stehenden Regelung wird mit der - etwas modifizierten - Standardarbeitskraft (SAK) gerechnet (Erw. 4b). | Bäuerliches Bodenrecht\n\n sowie eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden kann, sondern an sich auch die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 156 Abs. 2 VRG mit Verweis auf §§ 144 - 147 VRG). Trotz dieser Ermessenskontrolle auferlegt sich das Gericht in diesem Bereich eine gewisse Zurückhaltung. Dies gilt hier vor allem mit Bezug auf ausgesprochene Fach- und Ermessensfragen in Spezialgebieten, in denen die für deren Vollzug verantwortlichen Behörden über besondere Sachkunde, Fachwissen und Erfahrung verfügen. Insbesondere setzt das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. dazu: BGE 120 Ia 275 Erw. 3b, 119 Ia 96 Erw. 5c/bb, mit Hinweisen; vgl. ferner: BGE 126 I 222 Erw. 2c, 126 II 47, 125 II 39 Erw. 3d/bb, 122 II 91 Erw. 6d/dd; ferner auch: LGVE 1997 II Nr. 25 Erw. 3 und ZBl 1998 S. 171 ff.). e) Ferner ist in prozessualer Hinsicht voranzustellen, dass das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz und der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht ist (§§ 37 und 53 VRG). Diese Grundsätze gelten allerdings nicht uneingeschränkt: Sie werden ergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG; vgl. LGVE 1982 II Nr. 36 Erw. 3), namentlich deren Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG). Zu beachten ist ferner das Rügeprinzip, wonach die Beschwerdeinstanz nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht und nicht prüft, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist (zum Ganzen: LGVE 1998 II Nr. 57, 1994 II Nr. 10 Erw. 1c, 1992 II Nr. 47 Erw. 3 mit Hinweisen). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung darzutun, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (§ 133 Abs. 1 VRG). Dabei muss sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen (vgl. BGE 123 V 336 ff., 118 Ib 136, 113 Ib 288 mit zahlreichen Hinweisen). Mit allgemeinen Beanstandungen befasst sich das Verwaltungsgericht nicht (Urteil Sch. vom 31.1.1995; vgl. auch: BGE 124 II 151 Erw. 2c/aa). Ebenso wenig geht es auf Überlegungen oder Fragen ein, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden (vgl. BGE 124 II 364 mit Hinweisen; vgl. ferner: Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 5 zu § 50). 2.- Das Verwaltungsgericht weiss von den Verfahrensbeteiligten, dass die fraglichen Grundstücke derzeit u.a. Streitgegenstand in einer Erbteilungssache vor Amtsgericht sind. Es rechtfertigt sich daher, an dieser Stelle vorab Überlegungen über das Verhältnis der Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor Amtsgericht voranzustellen. Nach Art. 84 lit. a BGBB kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt. Nach Art. 84 lit. b BGBB kann weiter festgestellt werden, ob der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks bewilligt werden kann. Gegenstand einer Feststellungsverfügung können insbesondere die in Art. 6 - 10 BGBB definierten Begriffe sein. Somit kann festgestellt werden, ob es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 6 BGBB oder ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handelt. Die allgemeinen Bestimmungen des BGBB definieren vier Begriffe, nämlich landwirtschaftliches Grundstück (Art. 6 BGBB), landwirtschaftliches Gewerbe (Art. 7 und 8 BGBB), Selbstbewirtschafter (Art. 9 BGBB) und Ertragswert (Art. 10 BGBB). Diese Begriffe werden im Gesetz sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch im privatrechtlichen Teil einheitlich verwendet (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, in: BBl 1988 III S. 889 ff., insbes. S. 903). Geht man davon aus, dass die Konkretisierung der allgemeinen Begriffe des BGBB des öffentlichen Rechts natürlich in der materiellen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde liegt und in einem Zivilverfahren lediglich eine öffentlich-rechtliche Vorfrage darstellt, ist die materiell zuständige Verwaltungsbehörde an den Entscheid über die Vorfrage des Zivilrichters nicht gebunden. Von dieser Warte aus erscheint es angezeigt, dass Zivilprozesse mit entsprechenden Anknüpfungen solange sistiert bleiben, bis im Verwaltungsverfahren (bzw. im darauf folgenden Beschwerdeverfahren) ein entsprechender, rechtskräftiger Feststellungsentscheid ergangen ist. Damit lassen sich widersprechende Urteile verhindern (BGE 129 III 186 ff. = Pra. 2003 S. 987 ff.). Wie erwähnt, ist die Erbschaft in Bezug auf die streitbetroffenen Parzellen in einem Zivilverfahren pendent. Widersprechende Urteile liegen nicht vor. Die Erbschaftssache ist zur Vermeidung widersprüchlicher"}