{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-43-1_2004-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1465", "Checksum": "d11b87474b6ba2f0eb0703f5112f3a9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 43_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prozessuales: Beschwerdebefugnis des als Landwirt ausgebildeten Sohnes eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft zur Anfechtung eines Entscheides der Bodenrechtskommission betreffend die Frage, ob bestimmte Parzellen in der Landwirtschaftszone Bestandteil eines \"landwirtschaftlichen Gewerbes\" im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sind (Erw. 1b/aa-cc). \r\n\r\nMaterielles: Ob Grundstücke in der Landwirtschaftszone zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ist nach objektivierbaren Kriterien zu beurteilen. 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Das Recht des Selbstbewirtschafters, familienintern ein Gewerbe als Ganzes zum Ertragswert zu übernehmen, beschränkt sich auf Betriebe, deren Bewirtschaftung ein Mindestmass an Arbeitskraft beansprucht. Nach der bis 31.12.2003 in Kraft gestandenen Regelung lag dieser Wert bei 210 Standardarbeitstagen (SAT). In der Seit 1.1.2004 in Kraft stehenden Regelung wird mit der - etwas modifizierten - Standardarbeitskraft (SAK) gerechnet (Erw. 4b). | Bäuerliches Bodenrecht\n\n Vorfahre, in der Zeit von 1903 bis 1929, also über 25 Jahre Eigentümer der Liegenschaft gewesen. cc) Wie erwähnt, sprechen die Beschwerdegegner G unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 1 lit. c BGBB ein Kaufsrecht und damit gleichsam die Beschwerdebefugnis auch unter dem Aspekt eines Anwärters auf ein \"Kaufsrecht\" ab. Die zitierte Bestimmung hat folgenden Wortlaut: \"Das Kaufsrecht kann nicht geltend gemacht werden, wenn das Gewerbe während 25 Jahren im Eigentum des Verstorbenen war\". Der beschwerdegegnerische Einwand geht hier allerdings fehl. Zunächst ist festzuhalten, dass eine buchstabengetreue Beachtung der erwähnten Norm der Schutzrichtung des BGBB diametral widerspricht. So ist die zeitliche Einschränkung hinsichtlich der Nachkommen, die nicht Erben sind - insbesondere der Enkel - mit keinem einzigen sachlichen Argument in Einklang zu bringen (zutreffend: Studer, a.a.O., N 9 zu Art. 26). Abgesehen davon ist die seitens der Beschwerdegegner ins Feld geführte Bestim-mung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht einmal anwendbar. Denn Art. 26 Abs. 1 lit. c BGBB handelt vom Eigentum des \"Verstorbenen\", also des Erblassers, dessen landwirt-schaftliches Gewerbe zur Diskussion steht. Im vorliegenden Fall befinden sich die streitbezogenen Grundstücke seit 75 Jahren nicht in der Hand eines einzelnen Rechtsvorgängers, sondern von Erbengemeinschaften. Deswegen ist Art. 26 Abs. 1 lit. c BGBB auf diese Verhältnisse nicht zugeschnitten. Inwiefern die Bewirtschaftungsdauer des erwähnten Vorfahren in einer weit zurückliegenden Zeitspanne - konkret vor 1929 - in Bezug auf das hier aktuell ins Feld geführte Kaufsrecht auch nur im Ansatz von Belang sein könnte, vermag das Verwaltungsgericht auch sonstwie nicht zu erkennen. Mithin kann die Bewirtschaftungsdauer zu Zeiten von H dem Beschwerdeführer G nicht entgegen gehalten werden. Ergänzend sei angefügt, dass G mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 Ziff. 1 BGBB als Nachkomme auch vorkaufsberechtigt wäre, falls die streitbezogenen Grundstücke im Sinne des BGBB Bestandteile eines landwirtschaftlichen Gewerbes wären, was dieser mit der Rechtsvorkehr vor Verwaltungsgericht gerade darzutun versucht. Ein Vorkaufsrecht ermöglicht zwar nicht denselben Zugriff auf das Gewerbe wie ein Kaufsrecht, sondern es setzt einen Vorkaufsfall voraus. Dabei ist zu beachten, dass der Erbgang und die Erbteilung an sich nicht als Vorkaufsfälle in Betracht kommen (Art. 216c Abs. 2 des Obligationenrechts [OR]; vgl. Giger, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1997, Band IV, 2. Abt. N 17 zu Art. 216c). Dennoch kann hier nicht gänzlich ausser Acht bleiben, dass im Nachgang zur Erbteilung, welche derzeit vor Amtsgericht hängig ist, die reale Möglichkeit einer Veräusserung an Dritte in greifbare Nähe rücken könnte. Gerade auch vor diesem Hintergrund kann ein aktuelles Interesse von G an der Abklärung der Frage, ob es sich bei den im Streit liegenden Grundstücken um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, nicht apodiktisch verneint werden. Unter den gegebenen Verhältnissen kann G mithin die Beschwerdebefugnis nicht abgesprochen werden. Auf seine im Übrigen frist- und formgerechte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten. c) Bei den übrigen Verfahrensbeteiligten handelt es sich um Mitglieder der Erbengemeinschaft, also um Gesamteigentümer der streitbezogenen Grundstücke. Evidenterweise haben sie daher ein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Folglich sind sie als Beiladungsberechtigte antragsgemäss in das Verfahren vor Verwaltungsgericht einzubeziehen. Sie haben damit Parteistellung (vgl. § 20 Abs. 1 VRG). Anzumerken ist, dass A, B und E die Position des Beschwerde führenden G stützen. Demgegenüber erachten die Erben C und D die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Parzellen nicht Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne des BGBB sind, für zutreffend. Verfahrensrechtlich betrachtet nehmen sie mit ihrem Hauptantrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mithin die Position von (beigeladenen) Beschwerdegegnern ein. d) Weil das Verwaltungsgericht einzige kantonale Rechtsmittelinstanz ist, steht ihm gemäss § 161a VRG eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Danach beurteilt es die Streitsache aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides des Verwaltungsgerichts (§ 156 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 146 VRG). Im vorliegenden Verfahren ist zu beachten, dass das BGBB auf den 1. Januar 2004 hin u.a. auch in dem hier interessierenden Kontext teilweise revidiert wurde. In besonderer Weise wurde der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 BGBB modifiziert, weshalb das Verwaltungsgericht gehalten ist, die streitbetroffenen Parzellen nach Massgabe des geänderten Bundesrechts zu beurteilen. Ferner ist festzuhalten, dass hier nicht nur eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes"}