{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-43-1_2004-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1465", "Checksum": "d11b87474b6ba2f0eb0703f5112f3a9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 43_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.03.2004 V 02 43_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prozessuales: Beschwerdebefugnis des als Landwirt ausgebildeten Sohnes eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft zur Anfechtung eines Entscheides der Bodenrechtskommission betreffend die Frage, ob bestimmte Parzellen in der Landwirtschaftszone Bestandteil eines \"landwirtschaftlichen Gewerbes\" im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sind (Erw. 1b/aa-cc). \r\n\r\nMaterielles: Ob Grundstücke in der Landwirtschaftszone zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ist nach objektivierbaren Kriterien zu beurteilen. 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Das Recht des Selbstbewirtschafters, familienintern ein Gewerbe als Ganzes zum Ertragswert zu übernehmen, beschränkt sich auf Betriebe, deren Bewirtschaftung ein Mindestmass an Arbeitskraft beansprucht. Nach der bis 31.12.2003 in Kraft gestandenen Regelung lag dieser Wert bei 210 Standardarbeitstagen (SAT). In der Seit 1.1.2004 in Kraft stehenden Regelung wird mit der - etwas modifizierten - Standardarbeitskraft (SAK) gerechnet (Erw. 4b). | Bäuerliches Bodenrecht\n\n\n| Entscheid: | A, B, C, D und E sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft und als solche Eigentümer der Parzellen W, X, Y und Z, Grundbuch Rothenburg. G - ein Sohn von A - absolvierte eine Ausbildung als Agraringenieur und besitzt das Fähigkeitszeugnis als Landwirt. Am 27. Oktober 2000 stellte G bei der Bodenrechtskommission des Kantons Luzern das Gesuch, es sei festzustellen, dass es sich bei den genannten Grundstücken um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) handle. In der Begründung hielt G fest, die Liegenschaft umfasse etwas über fünf Hektaren Land sowie über eine halbe Hektare Wald. Seit fünf Jahren sei das Gelände an Nachbarn verpachtet. Die Erbschaft befinde sich in der Erbteilung. Nach Durchführung eines Augenscheins stellte die Bodenrechtskommission fest, dass es sich beim Betrieb, bestehend aus den Grundstücken W-Z, nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle. Dagegen erhob G Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil vom 12. Februar 2002 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von G zunächst nicht ein, weil G als Nichterbe dazu nicht legitimiert sei. Das Gericht nahm die Verfügung indes zurück und setzte das Beschwerdeverfahren fort, weil G hinsichtlich der Legitimation ein Kaufsrecht ansprach. Am 19. März 2003 gab das Verwaltungsgericht den Erben Gelegenheit, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen. A, B und E teilten dem Verwaltungsgericht in der Folge mit, dass sie sich an der Seite von G am Rechtsmittelverfahren beteiligen. Den entgegengesetzten Standpunkt vertraten die beiden übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft (C und D). Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1.- a) Gegen Verfügungen aufgrund des BGBB kann (innert 30 Tagen) bei der kantonalen Rechtsmittelbehörde Beschwerde erhoben werden (Art. 88 Abs. 1 BGBB). Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen gemäss Art. 89 BGBB der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 97 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Nach Massgabe von § 148 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) sind Entscheide, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden können, vorab innerkantonal beim Verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 98a Abs. 3 OG; dazu: BGE 127 II 268 Erw. 2a; statt vieler: Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 848). b/aa) Der Streit dreht sich um die Frage, ob die im Sachverhalt erwähnten Parzellen Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 BGBB sind. Die Parzellen gehören zu einer ungeteilten Erbschaft. A ist eines der Mitglieder der Erbengemeinschaft, dessen Sohn G, der das Verfahren vor Verwaltungsgericht in Gang setzte, allerdings nicht, so dass es zunächst zu überprüfen galt, ob G zur Beschwerdeführung überhaupt legitimiert ist. Zweifel waren angezeigt, weil G nicht namentlich im Verzeichnis der Adressaten des angefochtenen Entscheides erwähnt ist. Hierbei ist vorab auf Art. 11 BGBB hinzuweisen. Danach kann jeder Erbe verlangen, dass ihm ein landwirtschaftliches Gewerbe in einer Erbteilung zugewiesen wird, wenn er dieses selber bewirtschaften will und dafür als geeignet er-scheint (Art. 11 Abs. 1 BGBB). Zum angesprochenen Kreis gehören gesetzliche und eingesetzte Erben (Studer, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N 6 zu Art. 11). G bezeichnete sich selbst als \"Nachfolger der 4. Generation\" und als \"Nacherbe\". Ein Hinweis auf eine derartige Rechtsstellung findet sich in den Akten indes nicht. Gemäss Erbenverzeichnis erscheint G als der Sohn von A, der Mitglied der Erbengemeinschaft ist. Damit ist vorab geklärt, dass G nicht Erbe ist. Ferner ist er im erbrechtlichen Sinne auch nicht Nacherbe, denn von einer Nacherbeneinsetzung als Begründung für eine Nacherbenstellung kann mit Blick auf die Erbenqualität des Vaters von G gerade nicht die Rede sein. Mithin kann die Beschwerdebefug-nis von G nicht mit dem Argument \"Erbe\" oder \"Nacherbe\" begründet werden. bb) In seiner Eingabe vom 18. Februar 2002 machte G geltend, dass er ein Kaufsrecht auszuüben gedenke, falls die Liegenschaft als landwirtschaftlich im Sinne des BGBB zu gelten hätte. Es ist daher zu prüfen, ob G mit Blick auf ein Kaufsrecht als zur Beschwerde berechtigt gelten kann. In diesem Kontext ist auf Art. 25 Abs. 1 lit. a BGBB hinzuweisen. Danach kann jeder Nachkomme, der nicht Erbe ist, ein Kaufsrecht geltend machen, falls sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe befindet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner wendet ein, ein entsprechendes Kaufsrecht könne nun aber gerade nicht geltend gemacht werden, wenn, wie hier, das Gewerbe während 25 Jahren im Eigentum des Verstorbenen gelegen habe (Art. 26 Abs. 1 lit. c BGBB). Konkret sei H, ein"}