Damit sind die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer 2 nicht gegeben (vgl. § 193 Abs. 3 in Verbindung mit § 201 Abs. 2 VRG). Demgegenüber sind die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer 1 erfüllt. Dieser liess sich für die Replik durch einen Rechtsanwalt vertreten. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben rechtfertigt es sich daher, die Gemeinde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 1 hiefür eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. |