Im vorliegenden Verfahren gilt es allerdings zu beachten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern mit der Rechtsmittelbelehrung in unzutreffender Weise signalisierte, dass gegen den "Entscheid" betreffend die Ablehnung des Gesuches um Löschung der privatrechtlichen Bauhöhenbeschränkungen Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden könne. Dieser Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen Rechtsmittelweg ist, wie dargelegt wurde, unzutreffend. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob sich die irregeleiteten Beschwerdeführer auf den Vertrauensgrundsatz berufen können.