3.4, im Internet abrufbar unter: www.bger.ch [Urteile ab 2000 / Prozessnummer 1P.152/2002]). Im Lichte dieser Überlegungen wird deutlich, dass es sich beim Anfechtungsgegenstand nicht um eine auf öffentlichem Recht basierende "Verfügung" im Rechtssinne handelt. Fehlt aber ein als "Verfügung" zu qualifizierender Anfechtungsgegenstand, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Rz. 8 zu Vorbem. zu §§ 4-31; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 2 zu Art. 49; ferner ZBl 2002 S. 99). Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer.