Zudem ist davon auszugehen, dass sich die öffentlich-rechtlichen Belange hinsichtlich der zulässigen Bauhöhe abschliessend im Bau- und Zonenreglement und in den übergeordneten Vorschriften des PBG geregelt finden. Damit ist weiter klargestellt, dass das Verwaltungsgericht nicht darüber zu entscheiden hat, ob eine entsprechende privatrechtliche Dienstbarkeit aufgehoben werden soll oder nicht, denn nach dem Gesagten qualifiziert sich der Zweck der in Frage stehenden Bauhöhenbeschränkung als privatrechtlich (dazu: Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts i.S. X vom 4.7.2002, Erw. 3.4, im Internet abrufbar unter: www.bger.ch [Urteile ab 2000 /