Der Verzicht auf eine Dienstbarkeit und die daraus fliessende Begünstigung hat konsequenterweise vielmehr in den Formen des Privatrechts zu geschehen. Der Gehalt des angefochtenen Beschlusses geht über eine blosse Absichtserklärung nicht hinaus, womit er keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Dies zeigt ebenfalls, dass nicht von einer Verfügung im Rechtssinne gesprochen werden kann (vgl. dazu: LGVE 1999 II Nr. 49 Erw. 6e). Auch ein Feststellungsentscheid kann diesbezüglich nicht getroffen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 63 zu § 19). Abgesehen davon läge hier selbst die Aktualität des Feststellungsinteresses nicht ohne weiteres auf der Hand.