Denn diesbezüglich gab es für den Gemeinderat nichts zu verfügen, und es ist auch nicht ersichtlich, auf welche Norm sich eine solche "Verfügung" zu stützen hätte; insbesondere ist nicht zu ersehen, welches individuell-konkrete Verwaltungsrechtsverhältnis in Anwendung des öffentlichen Rechts in verbindlicher Weise geregelt werden sollte (vgl. LGVE 1982 II Nr. 32 Erw. 2a; neuer: LGVE 2000 II Nr. 2 Erw. 2a; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 14 zu Vorbem. zu §§ 4-31). Der Verzicht auf eine Dienstbarkeit und die daraus fliessende Begünstigung hat konsequenterweise vielmehr in den Formen des Privatrechts zu geschehen.