Ferner hielt es fest, dass die als Gemeindeservitut ausgestalteten Bauhöhenbeschränkungen im fraglichen Gebiet nicht Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Bauordnung sei. Weiter erinnerte das Gericht insbesondere daran, dass die sogenannte "Gemeindedienstbarkeit" im Sinne von Art. 781 Abs. 1 ZGB privatrechtlich sei und sich das Gemeinwesen damit auf den Boden des Privatrechts stelle (statt vieler: Schmid, Sachenrecht, Zürich 1997, Rz. 1426 ff.). b) Für das Verwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, die wiedergegebene Rechtsauffassung in Frage zu stellen. Beizufügen ist, dass auch ein Rechtsgutachten hier keine abweichenden Schlüsse zieht.