Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das im Sachverhalt Gesagte hingewiesen werden. Im Urteil P. vom 16. Februar 1999 zog das Verwaltungsgericht in Erwägung, das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde regle zusammen mit den übergeordneten Vorschriften des PBG die öffentlich-rechtlichen Belange über die zulässige Bauhöhe abschliessend. Ferner hielt es fest, dass die als Gemeindeservitut ausgestalteten Bauhöhenbeschränkungen im fraglichen Gebiet nicht Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Bauordnung sei.