Als Verfügungen gelten also nur "individuell-konkrete Anordnungen". Sie erfassen mithin einmalige, auf bestimmte Sachverhalte bezogene Rechtsverhältnisse (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 16 zu den Vorbem. zu §§ 4 - 31). Die Verfügung ist, wie erwähnt, Anfechtungsobjekt und damit zentrale Sachurteilsvoraussetzung für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung. Fehlt sie, bedeutet dies gleichzeitig den Ausschluss der in den Verwaltungsrechtspflegegesetzen gewährleisteten Beteiligungsrechte (Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 81, S. 105).