Zürich 1998, N 33 zu § 45). In diesem Sinne gilt der "Entscheid" oder die "Verfügung" als Ausgangspunkt jedes Beschwerdeverfahrens (Jaag, Kantonale Rechtspflege im Wandel, in: ZBl 1998 S. 508/509; zum Verfügungsbegriff grundlegend: ZBl 2002 S. 98 Erw. 2c mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Vorab ist daher im Rahmen der Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen, ob dem angefochtenen Beschluss im Rechtssinne Entscheidcharakter zukommt. Dies beurteilt sich ohne Rücksicht auf die formelle Benennung nach materiellen Gesichtspunkten (LGVE 2000 II Nr. 2 Erw.