Der angefochtene Beschluss des Gemeinderates tangiert bau- und planungsrechtliche Belange, weshalb er gemäss § 148 lit. d VRG in Verbindung mit § 206 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) an sich unmittelbar der Anfechtung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erlaubt indessen lediglich die Überprüfung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten, was ein entsprechendes Anfechtungsobjekt voraussetzt (Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1998, N 33 zu § 45).