Gegen diesen Beschluss reichten C und D Verwaltungsgerichtsbeschwerden ein, jeweils sinngemäss mit den Hauptanträgen, der angefochtene Beschluss des Stadtrates sei aufzuheben. Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Aus den Erwägungen: 1.- a) Beide Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffen den gleichen Anfechtungsgegenstand und die gleiche Thematik, weshalb die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind (§ 42 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]). 2.- a) Der angefochtene Beschluss des Gemeinderates tangiert bau- und planungsrechtliche Belange, weshalb er gemäss § 148 lit.