Diese forderten die Behörden auf, im fraglichen Gebiet keine weiteren Löschungen von Bauhöhenbeschränkungen zu veranlassen. Am 29. November 2001 fasste der Gemeinderat unter dem Titel "Entscheid" folgenden Beschluss: "Die von den Grundeigentümern geforderte bedingungslose Aufhebung der im Grundbuch als Personaldienstbarkeit eingetragenen Bauhöhenbeschränkungen wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt". Als Rechtsmittel dagegen gab er die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Gegen diesen Beschluss reichten C und D Verwaltungsgerichtsbeschwerden ein, jeweils sinngemäss mit den Hauptanträgen, der angefochtene Beschluss des Stadtrates sei aufzuheben.