Daher habe der Gemeinderat die von den Einsprechern im Baubewilligungsverfahren erhobenen Einwände gegen deren Löschung mit Recht an den Zivilrichter verwiesen (auszugsweise publiziert in: LGVE 1999 II Nr. 23). B.- In der Folge reichten weitere Grundeigentümer im fraglichen Gebiet beim Gemeinderat Gesuche um Aufhebung entsprechender Bauhöhenbeschränkungen auf ihren Parzellen ein, darunter C, Eigentümer der Parzellen Nr. V, sowie D, Eigentümer der Parzelle Nr. W. Dagegen opponierten verschiedene Nachbarn. Diese forderten die Behörden auf, im fraglichen Gebiet keine weiteren Löschungen von Bauhöhenbeschränkungen zu veranlassen.