Mit Entscheid vom 20. Juli 1998 verwies der Gemeinderat die Einsprecher an den Zivilrichter und erteilte die Baubewilligung. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Dabei zog das Gericht in Erwägung, dass die gelöschte Personaldienstbarkeit mit Baubeschränkung "privatrechtlicher Natur" sei. Daher habe der Gemeinderat die von den Einsprechern im Baubewilligungsverfahren erhobenen Einwände gegen deren Löschung mit Recht an den Zivilrichter verwiesen (auszugsweise publiziert in: LGVE 1999 II Nr. 23).