Dagegen liessen Nachbarn Einsprache erheben und in der Hauptsache geltend machen, die vorgesehene Aufstockung des Gebäudes überschreite die Bauhöhenbeschränkung. Wohl sei diese Dienstbarkeit zwischenzeitlich im Grundbuch gelöscht worden. Indessen habe die Gemeinde ihre Zustimmung zur Löschung gegeben, ohne betroffene Eigentümer der hinterliegenden Grundstücke darüber zu informieren. Mit dieser Vorgehensweise habe die Gemeinde einen einzelnen Eigentümer bevorzugt, gegen öffentliche Interessen verstossen und sich gegenüber anderen treuwidrig verhalten. Mit Entscheid vom 20. Juli 1998 verwies der Gemeinderat die Einsprecher an den Zivilrichter und erteilte die Baubewilligung.