A ist Eigentümer des Grundstücks Nr. X, in der Gemeinde Z. Am 10. Dezember 1997 ersuchte er den Gemeinderat Z im Hinblick auf ein eigenes Bauvorhaben um Aufhebung der Bauhöhenbeschränkung, die u.a. als Personaldienstbarkeit zu Gunsten der Gemeinde Z auf seiner Parzelle lastete. Ende 1997 stimmte der Gemeinderat der Löschung unter besonderen Auflagen zu. Am 30. April 1998 reichten B als Bauherrin und Grundeigentümer A beim Gemeinderat ein Baugesuch für den Aufbau des bestehenden Wohnhauses und den Neubau einer Garage ein. Dagegen liessen Nachbarn Einsprache erheben und in der Hauptsache geltend machen, die vorgesehene Aufstockung des Gebäudes überschreite die Bauhöhenbeschränkung.