{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-3_2002-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1112", "Checksum": "986df580a33dcafa500abaf309523a4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2002 V 02 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2002 V 02 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2002 V 02 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Gesuch um Löschung einer privatrechtlichen Bauhöhenbeschränkung steht auf dem Boden des Privatrechts und kann nicht Gegenstand einer Verfügung sein. Prozessuale Folgen im Verfahren vor Verwaltungsgericht. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:31", "Checksum": "aa456ae0c6ba8b7bcf514884b5d1d27f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2002 V 02 3\nRegeste:\nDas Gesuch um Löschung einer privatrechtlichen Bauhöhenbeschränkung steht auf dem Boden des Privatrechts und kann nicht Gegenstand einer Verfügung sein. Prozessuale Folgen im Verfahren vor Verwaltungsgericht. | Planungs- und Baurecht\n\n Rechtsmittelbelehrung erweckte Vertrauen berufen kann, wenn er oder sein Anwalt deren Unrichtigkeit bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können. Nicht verlangt wird hingegen, dass neben dem Gesetzestext auch noch die einschlägige Literatur oder die Rechtsprechung hätte nachgeschlagen werden müssen (BGE 121 II 72 Erw. 2a; Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts i.S. R. vom 13.2.1998, in: ZBl 1999 S. 81/82 mit weiteren Hinweisen). Wer sich durch einen Anwalt vertreten lässt, muss sich dessen Vorkehren anrechnen lassen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 10 zu Art. 43). Den Beschwerdeführern kann nicht vorgeworfen werden, sie hätten die Unmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes hier selbst erkennen müssen. Es rechtfertigt sich daher, auf die Erhebung von amtlichen Kosten in diesem Rechtsmittelverfahren zu verzichten (vgl. § 200 Abs. 1 VRG). b) Zu prüfen bleibt die Frage der Parteientschädigungen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer 2 vor Verwaltungsgericht nicht vertreten liessen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer 2 nicht gegeben (vgl. § 193 Abs. 3 in Verbindung mit § 201 Abs. 2 VRG). Demgegenüber sind die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer 1 erfüllt. Dieser liess sich für die Replik durch einen Rechtsanwalt vertreten. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben rechtfertigt es sich daher, die Gemeinde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 1 hiefür eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. |"}