{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-3_2002-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1112", "Checksum": "986df580a33dcafa500abaf309523a4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2002 V 02 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2002 V 02 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2002 V 02 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Gesuch um Löschung einer privatrechtlichen Bauhöhenbeschränkung steht auf dem Boden des Privatrechts und kann nicht Gegenstand einer Verfügung sein. 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Februar 1999 zog das Verwaltungsgericht in Erwägung, das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde regle zusammen mit den übergeordneten Vorschriften des PBG die öffentlich-rechtlichen Belange über die zulässige Bauhöhe abschliessend. Ferner hielt es fest, dass die als Gemeindeservitut ausgestalteten Bauhöhenbeschränkungen im fraglichen Gebiet nicht Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Bauordnung sei. Weiter erinnerte das Gericht insbesondere daran, dass die sogenannte \"Gemeindedienstbarkeit\" im Sinne von Art. 781 Abs. 1 ZGB privatrechtlich sei und sich das Gemeinwesen damit auf den Boden des Privatrechts stelle (statt vieler: Schmid, Sachenrecht, Zürich 1997, Rz. 1426 ff.). b) Für das Verwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, die wiedergegebene Rechtsauffassung in Frage zu stellen. Beizufügen ist, dass auch ein Rechtsgutachten hier keine abweichenden Schlüsse zieht. Mit andern Worten ist davon auszugehen, dass sich die Behörden in Bezug auf Bauhöhenbeschränkungen im fraglichen Gebiet auf dem Boden des Privatrechts bewegen. Damit ist gleichermassen klarzustellen, dass der Vorinstanz jegliche Befugnis zum Erlass eines Entscheides über die Löschung einer entsprechenden privatrechtlichen Bauhöhenbeschränkung abgeht. Denn diesbezüglich gab es für den Gemeinderat nichts zu verfügen, und es ist auch nicht ersichtlich, auf welche Norm sich eine solche \"Verfügung\" zu stützen hätte; insbesondere ist nicht zu ersehen, welches individuell-konkrete Verwaltungsrechtsverhältnis in Anwendung des öffentlichen Rechts in verbindlicher Weise geregelt werden sollte (vgl. LGVE 1982 II Nr. 32 Erw. 2a; neuer: LGVE 2000 II Nr. 2 Erw. 2a; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 14 zu Vorbem. zu §§ 4-31). Der Verzicht auf eine Dienstbarkeit und die daraus fliessende Begünstigung hat konsequenterweise vielmehr in den Formen des Privatrechts zu geschehen. Der Gehalt des angefochtenen Beschlusses geht über eine blosse Absichtserklärung nicht hinaus, womit er keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Dies zeigt ebenfalls, dass nicht von einer Verfügung im Rechtssinne gesprochen werden kann (vgl. dazu: LGVE 1999 II Nr. 49 Erw. 6e). Auch ein Feststellungsentscheid kann diesbezüglich nicht getroffen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 63 zu § 19). Abgesehen davon läge hier selbst die Aktualität des Feststellungsinteresses nicht ohne weiteres auf der Hand. c) Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass sich der Gemeinderat hinsichtlich der Frage der Löschung der Bauhöhenbeschränkungen auf dem Boden des Privatrechts bewegt. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die öffentlich-rechtlichen Belange hinsichtlich der zulässigen Bauhöhe abschliessend im Bau- und Zonenreglement und in den übergeordneten Vorschriften des PBG geregelt finden. Damit ist weiter klargestellt, dass das Verwaltungsgericht nicht darüber zu entscheiden hat, ob eine entsprechende privatrechtliche Dienstbarkeit aufgehoben werden soll oder nicht, denn nach dem Gesagten qualifiziert sich der Zweck der in Frage stehenden Bauhöhenbeschränkung als privatrechtlich (dazu: Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts i.S. X vom 4.7.2002, Erw. 3.4, im Internet abrufbar unter: www.bger.ch [Urteile ab 2000 / Prozessnummer 1P.152/2002]). Im Lichte dieser Überlegungen wird deutlich, dass es sich beim Anfechtungsgegenstand nicht um eine auf öffentlichem Recht basierende \"Verfügung\" im Rechtssinne handelt. Fehlt aber ein als \"Verfügung\" zu qualifizierender Anfechtungsgegenstand, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Rz. 8 zu Vorbem. zu §§ 4-31; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 2 zu Art. 49; ferner ZBl 2002 S. 99). Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer. 4.- a) Grundsätzlich hat die Partei, welche im Rechtsmittelverfahren unterliegt oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wurde, die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). Im vorliegenden Verfahren gilt es allerdings zu beachten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern mit der Rechtsmittelbelehrung in unzutreffender Weise signalisierte, dass gegen den \"Entscheid\" betreffend die Ablehnung des Gesuches um Löschung der privatrechtlichen Bauhöhenbeschränkungen Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden könne. Dieser Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen Rechtsmittelweg ist, wie dargelegt wurde, unzutreffend. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob sich die irregeleiteten Beschwerdeführer auf den Vertrauensgrundsatz berufen können. Der Vertrauensschutz bedarf einer Vertrauensgrundlage, die beim Betroffenen eine bestimmte Erwartung auslöst (Häfelin/Haller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Randziffer 532; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 74 B XI a). Es ist allgemein anerkannt, dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil erwachsen darf (§ 114 VRG; BGE 115 Ia 19; LGVE 1993 II Nr. 46). Indes geniesst nur derjenige Vertrauensschutz, der die Unrichtigkeit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung bzw. Mitteilung tatsächlich nicht gekannt hat bzw. für den sie nicht ohne weiteres klar erkennbar war. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet dies praktisch, dass sich der Private dann nicht auf das durch eine"}