{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-3_2002-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1112", "Checksum": "986df580a33dcafa500abaf309523a4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2002 V 02 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2002 V 02 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2002 V 02 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Gesuch um Löschung einer privatrechtlichen Bauhöhenbeschränkung steht auf dem Boden des Privatrechts und kann nicht Gegenstand einer Verfügung sein. 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April 1998 reichten B als Bauherrin und Grundeigentümer A beim Gemeinderat ein Baugesuch für den Aufbau des bestehenden Wohnhauses und den Neubau einer Garage ein. Dagegen liessen Nachbarn Einsprache erheben und in der Hauptsache geltend machen, die vorgesehene Aufstockung des Gebäudes überschreite die Bauhöhenbeschränkung. Wohl sei diese Dienstbarkeit zwischenzeitlich im Grundbuch gelöscht worden. Indessen habe die Gemeinde ihre Zustimmung zur Löschung gegeben, ohne betroffene Eigentümer der hinterliegenden Grundstücke darüber zu informieren. Mit dieser Vorgehensweise habe die Gemeinde einen einzelnen Eigentümer bevorzugt, gegen öffentliche Interessen verstossen und sich gegenüber anderen treuwidrig verhalten. Mit Entscheid vom 20. Juli 1998 verwies der Gemeinderat die Einsprecher an den Zivilrichter und erteilte die Baubewilligung. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Dabei zog das Gericht in Erwägung, dass die gelöschte Personaldienstbarkeit mit Baubeschränkung \"privatrechtlicher Natur\" sei. Daher habe der Gemeinderat die von den Einsprechern im Baubewilligungsverfahren erhobenen Einwände gegen deren Löschung mit Recht an den Zivilrichter verwiesen (auszugsweise publiziert in: LGVE 1999 II Nr. 23). B.- In der Folge reichten weitere Grundeigentümer im fraglichen Gebiet beim Gemeinderat Gesuche um Aufhebung entsprechender Bauhöhenbeschränkungen auf ihren Parzellen ein, darunter C, Eigentümer der Parzellen Nr. V, sowie D, Eigentümer der Parzelle Nr. W. Dagegen opponierten verschiedene Nachbarn. Diese forderten die Behörden auf, im fraglichen Gebiet keine weiteren Löschungen von Bauhöhenbeschränkungen zu veranlassen. Am 29. November 2001 fasste der Gemeinderat unter dem Titel \"Entscheid\" folgenden Beschluss: \"Die von den Grundeigentümern geforderte bedingungslose Aufhebung der im Grundbuch als Personaldienstbarkeit eingetragenen Bauhöhenbeschränkungen wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt\". Als Rechtsmittel dagegen gab er die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Gegen diesen Beschluss reichten C und D Verwaltungsgerichtsbeschwerden ein, jeweils sinngemäss mit den Hauptanträgen, der angefochtene Beschluss des Stadtrates sei aufzuheben. Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Aus den Erwägungen: 1.- a) Beide Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffen den gleichen Anfechtungsgegenstand und die gleiche Thematik, weshalb die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind (§ 42 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]). 2.- a) Der angefochtene Beschluss des Gemeinderates tangiert bau- und planungsrechtliche Belange, weshalb er gemäss § 148 lit. d VRG in Verbindung mit § 206 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) an sich unmittelbar der Anfechtung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erlaubt indessen lediglich die Überprüfung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten, was ein entsprechendes Anfechtungsobjekt voraussetzt (Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1998, N 33 zu § 45). In diesem Sinne gilt der \"Entscheid\" oder die \"Verfügung\" als Ausgangspunkt jedes Beschwerdeverfahrens (Jaag, Kantonale Rechtspflege im Wandel, in: ZBl 1998 S. 508/509; zum Verfügungsbegriff grundlegend: ZBl 2002 S. 98 Erw. 2c mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Vorab ist daher im Rahmen der Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen, ob dem angefochtenen Beschluss im Rechtssinne Entscheidcharakter zukommt. Dies beurteilt sich ohne Rücksicht auf die formelle Benennung nach materiellen Gesichtspunkten (LGVE 2000 II Nr. 2 Erw. 2a). b) Verfügungen sind Anordnungen einer Behörde im Einzelfall, welche die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben oder das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten oder Pflichten feststellen (vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] und § 4 VRG; dazu: LGVE 2000 II Nr. 2 Erw. 2a mit weiteren Verweisen). Als Verfügungen gelten also nur \"individuell-konkrete Anordnungen\". Sie erfassen mithin einmalige, auf bestimmte Sachverhalte bezogene Rechtsverhältnisse (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 16 zu den Vorbem. zu §§ 4 - 31). Die Verfügung ist, wie erwähnt, Anfechtungsobjekt und damit zentrale Sachurteilsvoraussetzung für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung. Fehlt sie, bedeutet dies gleichzeitig den Ausschluss der in den Verwaltungsrechtspflegegesetzen gewährleisteten Beteiligungsrechte (Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 81, S. 105). Die Verfügung bestimmt zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes (Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt 1996, Rz. 966, S. 186; ferner: Merker, a.a.O., N 3 zu § 38; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum VRG des Kantons Bern, Bern 1997, N 2 zu Art. 49). 3.- a) Dem Streit liegen Personaldienstbarkeiten unter anderem zu Gunsten der Gemeinde (\"Bauhöhenbeschränkungen\") zu Grunde. Anlass für das Begehren um Löschung derartiger"}