Desgleichen ist die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch nicht deshalb zu erwägen, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Auswirkungen für die Gesundheit oder körperliche Integrität der Beschwerdeführer zu befürchten wären (zum Ganzen: BGE 128 I 59; publiziert vollständig in BG-Urteil M. und I. vom 24.10.2001 [1A.62/2001] und teilweise in URP 2002 S. 62 ff.). Eine solche Gefahr ist nach gegenwärtigem Wissensstand zu verneinen. Damit kann offen bleiben, ob eine öffentliche Gerichtsverhandlung auch unter Hinweis auf den technischen Charakter der aufgeworfenen Fragen oder auch den besonderen prozessualen Streitgegenstand (vgl. Erw.