SR 0.101) würde Öffentlichkeit allenfalls dann gebieten, wenn es im Verfahren um die Anwendung von Bestimmungen ginge, die nicht ausschliesslich im Dienste des öffentlichen Interesses stehen. Dies träfe dann zu, wenn über die Einhaltung von Grenzwerten befunden würde, die nicht nur dem öffentlichen Interesse am Umweltschutz an sich dienen, sondern auch dem Schutz von Personen, die im näheren Umkreis der emittierenden Anlage wohnen. Dass solche Immissions- oder Anlagegrenzwerte im vorliegenden Fall nicht eingehalten wären, bringen die Beschwerdeführer nicht vor. Desgleichen ist die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff.