Die Höhe der Kostenauflage wird im Übrigen nicht bemängelt, sodass es damit sein Bewenden hat. 8.- Die Beschwerdeführer ersuchen um Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) würde Öffentlichkeit allenfalls dann gebieten, wenn es im Verfahren um die Anwendung von Bestimmungen ginge, die nicht ausschliesslich im Dienste des öffentlichen Interesses stehen.