Die Beschwerdeführer übersehen jedoch, dass diese Einschränkung auf das Einspracheverfahren gemäss §§ 117 ff. VRG beschränkt ist. Für die damit nicht zu verwechselnde Einsprache innerhalb des Baubewilligungsverfahrens hat diese Bestimmung keine Bedeutung (vgl. LGVE 1981 II Nr. 44 Erw. 2c). Hier enthält § 212 Abs. 2 PBG eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die Kostenauflage zu Lasten des unterliegenden oder mangels Legitimation nicht zu hörenden Einsprechers. Damit dringen die Beschwerdeführer auch mit dieser Rüge nicht durch. Die Höhe der Kostenauflage wird im Übrigen nicht bemängelt, sodass es damit sein Bewenden hat.