Die Beschwerdeführer wenden sich schliesslich gegen die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid. Dabei ist nicht ganz klar, ob sie nur für den Fall einer Gutheissung auch eine Aufhebung der betreffenden Anordnung im angefochtenen Entscheid verlangen oder ob sie die Kostenauflage in jedem Fall bekämpfen. Der Hinweis auf § 198 VRG lässt auf letzteres schliessen. Nach dieser Bestimmung (Abs. 1 lit. b) kommt im Einspracheverfahren die Belastung mit amtlichen Kosten tatsächlich nur im Falle mutwillig unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Einsprache in Frage. Die Beschwerdeführer übersehen jedoch, dass diese Einschränkung auf das Einspracheverfahren gemäss §§ 117 ff.